Österreichische Campagnereiter

Satzungen

Satzungen der Österreichischen Campagnereiter-Gesellschaft

 § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Österreichische Campagnereiter-Gesellschaft“.
Sein Sitz ist in Wien.


§ 2 Zweck

Die Aufgaben des Vereines sind sportlicher und gesellschaftlicher Natur. Er ist unpolitisch, nicht auf Gewinn ausgerichtet, und gemeinnützig. Besondere Aufgaben sind:

a)    Pflege aller Zweige des Reit- und Fahrsportes und Pflege echten Reitergeistes sowie reiterlicher Tradition;
b)    Unterstützung von sozial bedürftigen Personen, die durch heilpädagogisches Reiten bzw. Hippotherapie medizinisch oder psychotherapeutisch behandelt werden;
c)    Förderung und Unterstützung der Fürsorge für Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Verbreitung der Inhalte und Werte der tiergestützten Pädagogik bzw. der Hippotherapie und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf Integration von Menschen mit besonderen Bedürfnissen;
d)    Förderung sportlicher Aktivitäten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen;
e)    Förderung und Heranbildung des Nachwuchses in allen Zweigen des Reit- und Fahrsportes;
f)    Förderung der heimischen Warmblutzucht;
g)    Veranstaltungen von pferdesportlichen Wettbewerben aller Art.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a)    die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren sowie
b)    durch Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.


§ 4 Standarte und Abzeichen

Der Verein ist berechtigt, eine Standarte zu führen.

Das Vereinsabzeichen zeigt ein Hufeisen mit der Inschrift „Österreichische Campagnereiter-Gesellschaft“, innerhalb welchem sich ein mit dem Drachen kämpfender
St. Georgs-Ritter befindet. Zum öffentlichen Tragen des Vereinsabzeichens ist jedes Mitglied berechtigt.


§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a)    ordentlichen Mitgliedern,
b)    fördernden Mitgliedern,
c)    Ehrenmitgliedern.

ad a):  Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten teilnehmen.
ad b): Als förderndes Mitglied ist jenes Mitglied anzusehen, das den Verein durch finanzielle Zuwendungen unterstützt.
ad c): Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die ordentlichen und fördernden Mitglieder leisten eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, die von der ordentlichen Generalversammlung jährlich festgesetzt werden. Die Ehrenmitglieder sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet.


§ 7 Aufnahmebedingungen

Die Bewerber um die Mitgliedschaft (ordentliche und fördernde Mitglieder) verpflichten sich durch Unterfertigung der Beitrittserklärung, sich dem Statut und den Anordnungen des Direktoriums zu unterwerfen.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch das Direktorium. Der Bewerber wird von der Aufnahme verständigt, die nach Erlag der Aufnahmegebühr und der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages durch Aushändigung der für das laufende Jahr geltenden und unübertragbaren Mitgliedskarte rechtskräftig wird.
Die Ablehnung der Aufnahme durch das Direktorium bedarf keinerlei Begründung.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben nachstehende Rechte:

a)    Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Ordentliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr haben nur das aktive Wahlrecht. Bei allen Abstimmungen muss das Stimmrecht von den Mitgliedern persönlich ausgeübt werden.
b)    das Recht der Preisermäßigung beim Bezug von Eintrittskarten zu den Veranstaltungen des Vereines. Der Prozentsatz der Ermäßigung wird vor jeder Veranstaltung vom Direktorium festgelegt;
c)    die Einrichtungen des Verbandes zu benützen;
d)    auf aktive Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines.


§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben nachstehende Pflichten:

a)    den Verein in der Erreichung seiner sportlichen Ziele zu unterstützen und die
      Beschlüsse seiner Organe zu befolgen;
b)    die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu bezahlen;
c)    das Interesse und das Ansehen des Vereines jederzeit zu wahren und die Sat-zungen zu befolgen.

Eine bestimmte Reiterqualifikation wird durch die Aufnahme als Mitglied in den Verein nicht erworben.


§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss.

Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

Der Ausschluss muss durch das Direktorium des Vereines mit 2/3 Mehrheit beschlossen und ausgesprochen werden.
Ausschließungsgründe:
Unsportliches, den Pferdesport schädigendes Verhalten, Disziplinlosigkeit oder Schädi-gung der Interessen oder des Ansehens des Vereines und Zahlungsverzug der laufen-den Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung. Rückständige Mitgliedsbeiträge können gerichtlich eingefordert werden.

§ 11 Organe des Vereines

1.    Die Generalversammlung;
2.    das Direktorium (Präsidium und Direktoriumsmitglieder);
3.    die Rechnungsprüfer.


§ 12 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Direktorium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung schriftlich einberufen und findet alljährlich statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel des Direktoriums oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mittels eingeschriebenen, an den Verein gerichteten, Briefes unter Angabe des Zweckes verlangen.

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher mittels eingeschriebenen Briefes an den Verein einzubringen. Wahlvorschläge gelten als Antrag. Bei Eintritt in die Generalversammlung ist die jeweils gültige Mitgliedskarte vor-zuweisen.

Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung ist vorbehalten:

1)    Tätigkeitsbericht des Direktoriums;
2)    Kassabericht;
3)    Bericht der Rechnungsprüfer;
4)    Entlastung des Direktoriums;
5)    Neuwahlen des Direktoriums und der Rechnungsprüfer;
6)    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7)    Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
8)    Beschlussfassung über Anträge des Direktoriums und von Mitgliedern;
9)    Beschlussfassung über Änderung der Statuten sowie Auflösung des Vereines.

Eine Wiederwahl aller Funktionäre ist möglich.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, anderenfalls sind sie abgelehnt. Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Vereines bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder es verlangt, hat die Abstimmung mittels Stimmzettel zu erfolgen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Generalversammlung nach einer Viertelstunde Wartezeit auf jeden Fall beschlussfähig.

Beschlüsse der Generalversammlung im Zusammenhang mit den Bestandräumlichkeiten in der Hofburg bedürfen einer ¾ Mehrheit aller persönlich anwesenden Mitglieder.

§ 13 Das Direktorium

Das Direktorium, das von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt wird, besteht aus:

1)    dem Präsidenten;
2)    2 Vizepräsidenten;
3)    dem Generalsekretär;
4)    dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern;
5)    mindestens 3 Beiräten.

Aufgabe des Direktoriums ist die Behandlung aller Fragen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, wie u.a. die Durchführung und Überwachung des Vereinsbetriebes, die Sorge für eine geordnete Geldgebarung, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern und die Einberufung der Generalversammlung. Das Direktorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, worunter sich auch ein Mitglied des Präsidiums befinden muss, beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Direktoriumssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet, in seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn zwei Drittel der Direktoriumsmitglieder dies schriftlich verlangen.

Das Direktorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die auch den Vorschlag für die Wahl eines Generalsekretärs durch die Generalversammlung enthalten kann und den Geschäftskreis der Ämterführung regelt. Er ist zur Einsetzung von dauernden oder zeitweiligen Ausschüssen berechtigt, die dem Direktorium verantwortlich sind. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein dazu bestimmtes Direktoriumsmitglied.

Änderungen sowie die Beendigung des Bestandverhältnisses mit der Republik
Österreich über die Bestandräumlichkeiten in der Hofburg bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Direktoriums und der Zustimmung der Generalversammlung.

Das Direktorium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmi-gung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Abberufung eines Direktoriumsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich und wird erst dann wirksam, wenn das Vorliegen des wichtigen Grundes im Falle der Bestreitung durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig festgestellt wurde.



§ 14 Das Präsidium


Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und allenfalls einem Ehrenpräsidenten.

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz im Direktorium und in der Generalversammlung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle einer der Vizepräsidenten.

Dem Präsidium obliegen die laufenden Vereinsgeschäfte. Es ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 15 Zeichnung

Die Zeichnung erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Schriftführer, bei dessen Verhinderung mit einem anderen Direktoriumsmitglied, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier. Den laufenden Schriftverkehr kann der Generalsekretär im Bedarfsfalle allein unterzeichnen.


§ 16 Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren von der GV gewählt, sie dürfen nicht Mitglieder des Direktoriums oder des Präsidiums sein und sind der Generalversammlung verantwortlich. Ihnen obliegt die Überwachung der Geldgebarung, die Kassenrevision, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die Erstattung des Kassenberichtes an die Generalversammlung.
Eine Rechnungsprüfung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.


§ 17 Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Direktorium ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese einigen sich auf einen Obmann des Schiedsgerichtes aus Kreis der Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen unbefangen sein und dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Direktorium aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577ff Zivilprozessordnung.


§ 18 Die Auflösung

Die freiwillige Auflösung kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinn des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden.


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Wasserzeichen